Leistungsverteilung und Berechnung der Einsatzzeiten Sifa und Betriebsarzt
1. Gruppen-Einsatzzeit: -- h
2. Maßgebende Beschäftigtenzahl: --
Berechnung: -- h × -- = --h
Aufgabenfeld
SifaBAGesamt
Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
+ Beratung des Arbeitgebers/des Leiters oder der Leiterin des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
–Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
–Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
–Regelungen zur Durchführung entwickeln
–Konzept zur Implementierung einer kontinuierlichen Verbesserung entwickeln
+ Unterstützung der Führungskräfte
–Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
–Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
–Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
–Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
+ Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
+ Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
+ Arbeitsmedizinische Beratung des Unternehmers
+ Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
+ Bei der Wirksamkeitskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
+ Bei der Dokumentation im Sinne von § 3 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 entsprechend § 6 ArbSchG unterstützen
+ Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
+ Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts)
+ Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen (die Durchführung des jeweiligen Schwerpunktprogramms erfolgt innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung)
+ Neue Erkenntnisse resultierend aus den weiteren Aufgaben der Grundbetreuung berücksichtigen
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
+ Erforderliche Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation und weiteres. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
–In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
–Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen, gegebenenfalls weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz hinzuziehen
–Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- sowie Pausengestaltung überprüfen
+ Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken, dass die Anforderungen nach § 4 ArbSchG erfüllt werden
–Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
–Organisatorische Maßnahmen
–Hygienemaßnahmen
–Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
–Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Erhaltung der Gesundheit)
–Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung
+ Wirksamkeitskontrolle durchführen
–Durchführung überprüfen
–Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
–Auf neue Gefährdungen überprüfen
+ Insbesondere bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
–vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf: Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen, Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern und weiteres, Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen, Bereitstellung erforderlicher PSA, Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung, Gegebenenfalls Ableitung ergänzender Maßnahmen
–auf Änderungen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einfordern (einschließlich Dokumentationen und Nachweise)
–zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
–prüfen, ob zur Bearbeitung der vorgenannten Aufgaben die Einsatzzeiten der Grundbetreuung ausreichen oder ob die Veränderungen so grundlegend sind, dass eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich ist
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
+ dem Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
+ der Erstellung von Betriebsanweisungen
+ der Entwicklung von Verhaltensregeln
+ der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
+ auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
+ auf die Benutzung der PSA hinwirken
+ Unfall- und Gesundheitsgefahren
+ sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
+ Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
3.4Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
+ Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
+ Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
+ Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelferinnen und Ersthelfer, etc.)
+ Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit
+ Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 6 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen und Ähnliches)
+ in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
+ für Investitions- und Planungsprozesse
+ für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
+ für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
+ für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
+ für Instandhaltung (zum Beispiel Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
+ für Einstellung neuer Beschäftigter, Umsetzung von Beschäftigten, Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen
+ Entwicklung einer betrieblichen Strategie zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
+ Förderung sicherheits- und gesundheitsgerechten Führens
+ Berücksichtigung der Belange von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei strategischen und operativen Entscheidungen
+ erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
+ Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation
–Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
–Mitwirken bei der Schulung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
+ Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG)
+ Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
+ Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
+ Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
+ Notfallmanagement, Störfallorganisation
+ Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
+ Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
+ Umgang mit externen Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Auflagenmanagement)
+ Unfallmeldewesen
+ Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV
+ Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
+ Durchführung von Maßnahmen
+ Bewertung von Stand und Entwicklung
+ Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen
Untersuchungen nach Ereignissen
+ meldepflichtige Unfälle, speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
+ nicht-meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden
+ Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
+ Wegeunfälle
5.2Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
+ Vermeidung der Wiederholung von Unfällen oder Erkrankungen und anderer Ereignisse
+ Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
+ Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
+ von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
+ der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstiger arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bezüglich
–des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
–Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschließlich menschengerechter Arbeitsgestaltung
6.2Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten
6.3Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
6.5Beratung zum Bedarf und Umfang an betriebsspezifischer Betreuung
Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
+ Erfüllung spezieller Forderungen (zum Beispiel Explosionsschutz-Dokument)
+ Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
+ Prüfung von Geräten nach BetrSichV
+ Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
+ Unterweisung
+ Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
+ Freigabe von Anlagen und weiteres für spezielle Tätigkeiten
+ Übertragung von Aufgaben
+ Kontrollen für Alleinarbeit
7.2Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften
+ Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
+ Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
+ Analysen der Verankerung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
+ Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
+ Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
+ Sofern der Betrieb aus vorherigen Begehungen bekannt ist, kann der Unternehmer zulassen, dass die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss per Video- oder Telefonzuschaltung erfolgt.
8.4Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
Selbstorganisation
9.1Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
9.3Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden
Notiz
Mindestanteil nicht erfüllt
Für Sifa muss mindestens 0 h (20% der Gesamtzeit) angesetzt werden.